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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Status 01.06.2017

§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
  1. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die gen-ax GmbH, Jessenstraße 4, 22767Hamburg, mit dem Begriff „Verwender“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“, das abschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
  2. Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, auch sofern dieser auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Leistung“.
§ 2 Geltung der Bedingungen
  1. Die Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Bestellungen und Auftragsannahme
  1. Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Der Verwender ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Verwender bestätigt wurden oder der Verwender die Leistung erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der vom Verwender eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die Leistung muß nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben. Der Verwender ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Stellt der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluß des Vertrages zur Verfügung stellt.
  4. Der Verwender behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Verwenders ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Verwender herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.
§ 4 Werbung, Kennzeichnung
  1. Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Verwenders, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder des Kaufgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, daß diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluß des Vertrages durch den Kunden waren.
§ 5 Preise
  1. Die Preise des Verwenders sind Nettopreise, Frachtkosten, Umsatzsteuer und sonstige mit der Durchführung des Vertrages verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtlich Preisangaben des Verwenders in Euro.
  2. Sofern der Verwender Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung verlangen. Für Frachtkosten gilt das nur, wenn dem Verwender abweichend von Abs. 5.1 der Transport obliegt.
  3. Der Preis ist der vom Verwender genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verwenders aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Verwender ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor der Ausführung der Leistung den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Verwenders stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.
  4. Sofern der Verwender ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Leistung zurücknimmt, hat der Verwender Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, daß der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
§ 6 Leistung/Leistungsverzögerung
  1. Leistungsterminic oder –fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
  2. Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten lediglich dann, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Verwender vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht des Verwenders zur Leistungserbringung notwendig sind.
  4. Wenn die Leistungsverzögerung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sofern der Verwender die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Verwender nachweist, daß der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders.
  6. Der Verwender ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Der Verwender ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Leistung, an einen Dritten zu übertragen.
  7. Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Leistung schriftlich beim Verwender anzuzeigen.
  8. Zielort ist grundsätzlich das Werk bzw. das Auslieferungslager des Verwenders („ex Works“). Soweit die Waren ex Works ausgeliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender den Kunden darüber informiert, daß die Ware zur Abholung bereitsteht.
  9. Soweit Leistungen frei Frachtführer („FCA“) erfolgen ist Übergabeort der Sitz des Verwenders.
  10. Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Verwender, ohne daß dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender die Übergabe anbietet.
  11. Soweit der Verwender ganz oder teilweise die Frachtkosten trägt, ist der Verwender berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der Verwender diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. den Versandweg und der von dem Verwender bestimmten Versandart bzw. Versandweg. Im Übrigen gilt Abs. 6.10 gilt entsprechend.
  12. In den Fällen des Abs. 6.10. wird der Verwender die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.
  13. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme der Leistung wegen unwesentlicher, den Gebrauch nicht besonders hindernder Mängel abzulehnen. Für den Fall, daß der Kunde seine Annahmepflicht oder eine andere Mitwirkungspflicht verletzt, ist der Verwender berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich zusätzlicher Aufwendungen vom Kunden zu verlangen. In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Leistung zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung auf den Kunden über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Eigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Haltung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzurichten. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Verwender wird der Kunde die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Informationen geben.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
  5. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt – soweit nicht die §§ 488 – 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
  6. Alle Lieferungen und Leistungen basieren auf dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
  1. Der Kunde hat Leistungen des Verwenders nach deren Ausführung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verwenders an.
  2. Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender zu erfolgen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsel verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgten Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
  3. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 8.1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“) kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 15% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesanzeiger zuletzt bekannt gegeben hat, ab Fristablauf verlangen.
  4. Der Verwender kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrags verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, daß der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
  5. Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden fällig. Der Verwender ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger, schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.
  6. Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB. Der Verwender kann abweichend von Abs. 8.1 auch Zahlung vor Ausführung der Leistung verlangen. In diesem Fall finden Abs. 8.3 und Abs. 8.4 keine Anwendung.
  7. Der Verwender kann dem Kunden im Rahmen der von diesem getätigten Bestellungen nach eigenem Ermessen ein Kreditlimit gewähren. Die Gewährung eines Kreditlimit ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine freiwillige Leistung des Verwenders, auf die auch bei wiederholter Gewährung weder ein Rechtsanspruch für die Zukunft noch für das jeweils laufende Kalenderjahr besteht. Unabhängig vom Bestehen und von der Höhe einer Warenkreditversicherung des Verwenders, ist der Verwender jederzeit berechtigt, das Kreditlimit des Kunden einseitig nach entsprechender Ankündigung abzuändern bzw. zu widerrufen.
§ 9 Sachmängelhaftung und Abnahme
  1. Die Sachmängelhaftung für Leistungen des Verwenders richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren 24 Monate nach Leistung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.
  3. Die Frist zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen für Ersatzteile und Bauteile ist beschränkt auf drei Monate.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Verwender unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Verwender verlangen. Der Verwender kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache in angemessenem Zeitraum vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verwender fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, daß der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Ware noch nicht als wesentlicher Bestanteil einer Applikation eingebaut worden ist. Bei einem erheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen.
  5. Bei der Verletzung einer Leistungspflicht durch den Verwender, die nicht in einem Mangel der Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verwender die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat. Der Verwender steht nicht dafür ein, daß die Leistung in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet.
  6. Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, sind Sachmängelansprüche durch den Verwender insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Leistung vornehmen lassen oder er hat die Leistung verarbeitet;
    2. Der Kunde mißachtet bestimmte mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften des Verwenders, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Montageanleitungen, oder er benutzt verwenderfremdes Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Leistungen des Verwenders;
    3. Der Kunde setzt die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Leistung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb.
  7. Ist die Leistung mangelhaft, kann der Kunde, soweit gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, nur unter den folgenden, zusätzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verwender geltend machen:
    1. Wenn und soweit der Verwender eine fällige Leistung nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet erbringt, muß der Kunde dem Verwender schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Fristsetzung muß die Erklärung enthalten, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Mit fruchtlosem Ablauf der von dem Kunden gesetzten Frist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen.
    2. Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Leistung vom Vertrag mit dem Verwender zurück, kann der Verwender vom Kunden verlangen, dass dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Geltendmachung des Rücktritts schriftlich gegenüber dem Verwender erklärt, ob er am Rücktritt vom Vertrag festhält oder statt dessen Schadenersatz verlangt. Macht der Kunde nicht rechtzeitig von seinem Wahlrecht gegenüber dem Verwender Gebrauch, ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen.
  8. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch den Verwender durchzuführen. Zur Abnahme der Leistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.
  9. Für den Fall, dass der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung nicht abnimmt oder die Leistung annimmt und innerhalb von zehn Tagen nach Inanspruchnahme keine wesentlichen Mängel rügt, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 10 Schadenshöhe
  1. Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Verwender für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:
    1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders gem. Firmenversicherung;
    2. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Verwender, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert der Leistung bzw. der Firmenversicherung.
  2. Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Verwender nur, wenn diese Person in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Der Verwender ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).
  3. Für vom Verwender versicherte Risiken ist die Haftung des Verwenders je Schadensfall auf die Haftungssumme der vom Verwender abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
  4. Für den Verlust von Daten und Programmen bzw. deren Wiederherstellung haftet der Verwender ebenfalls nur in dem aus Ziffer 10.1 und 10.2 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme „accuracy checks“ vermeidbar gewesen wäre.
  5. Darüber hinaus ist eine Haftung des Verwenders, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Der Verwender haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.
  6. Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 10.1 bis Abs. 10.5 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
  1. Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine vom Verwender entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet der Verwender, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:
    1. Der Verwender wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit der Verwender dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Der Verwender ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde dem Verwender die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkannt und der Kunde dem Verwender alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Kunden nach Abs. 11.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Verwender nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Verwender erbrachten Leistungen eingesetzt wird.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Verwender nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.
  4. Umgekehrt stellt der Kunde den Verwender von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Verwender wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend mache, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Verwender resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert. Vom Verwender zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf vom Verwender gelieferten Leistungen. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware des Verwenders. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch den Verwender – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatoresche Klausel
  1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Verwender bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.
  2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der Gerichtsstand Hamburg.
  3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verwender gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbar, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.